Fabian Lurz

25.01.2021

Kapitalertragsteuer

Alle Erträge aus Kapitalanlagen werden durch die Kapitalertragssteuer endbesteuert. Es handelt sich bei der Kapitalertragssteuer, häufig auch „Abgeltungssteuer“ genannt, um eine Quellensteuer. Das bedeutet, dass sie direkt von der Institution, die den Ertrag ausschüttet, an die zuständige Finanzbehörde abgeführt wird. 

Was ist die Kapitalertragssteuer? 

Von einem sogenannten „Kapitalertrag“ sprechen wir immer dann, wenn ein Geldbetrag investiert wurde und dieser nun in irgendeiner Form einen Ertrag erwirtschaftet hat. Beispiele für Geschäfte, bei denen Kapitalertragssteuer bezahlt werden muss, sind: 

  • Zinsen eines Sparbuchs

  • Dividendenauszahlung bei Aktien oder ähnlichen Anlageprodukten

  • Ertrag durch gewinnbringende Weiterveräußerung von Aktien (Aktien werden teurer weiterverkauft als sie eingekauft wurden, die Differenz wird besteuert)

  • Speziellere Anlageprodukte wie z.B. Optionen und Derivate

Die Kapitalertragssteuer kommt also immer dann zur Anwendung, wenn ein Überschuss durch den erfolgreichen Einsatz von Finanzmitteln erzielt wird. Das ist der große Unterschied zur Besteuerung von Einkommen aus Arbeit. 

Berechnung der Kapitalertragssteuer

Seit dem Jahr 2009 werden alle Kapitalerträge einheitlich mit 25 Prozent besteuert, wobei hier noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und gegebenenfalls die Kirchensteuer hinzukommen. Für die Berechnung der Kapitalertragssteuer wird ein Freibetrag in Höhe von 800 Euro pro Kalenderjahr gewährt. Erträge aus Kapitalanlagen bis zu diesem Gesamtbetrag unterliegen also nicht der Kapitalertragssteuer. Für Ehepaare wird dieser Freibetrag verdoppelt. Abgeführt wird die Kapitalertragssteuer direkt von dem Institut, das den Kapitalertrag ausschüttet, also beispielsweise von jener Bank, die Zinsen für das Guthaben auf einem Girokonto bezahlt. 

Wer an der Börse nicht nur Gewinne erzielt, sondern auch Aktien mit Verlusten verkauft hat, kann diese realisierten Verluste nutzen, um bereits bezahlte Steuer erstatten zu lassen. Es ist hier also eine einfache Gegenrechnung möglich. Die Bank nimmt diese Verrechnung vor und informiert auch das zuständige Finanzamt diesbezüglich. Da realisierte Verluste berücksichtigt werden kann es vorteilhaft sein, wenn keine positive Entwicklung der Aktien in Sicht ist, diese wenig aussichtsreichen Positionen vor Jahresende zu veräußern, den Verlust zu realisieren und so die fällige Steuer für andere realisierte Gewinne zu senken. 

Kapitalertragssteuer – Rechenbeispiel

Um die Kapitalertragssteuer besser nachvollziehen zu können lohnt sich ein einfaches Beispiel. Angenommen auf einem Sparbuch liegen 100.000 Euro über ein gesamtes Kalenderjahr hinweg. Die Zinsen, auch wenn es derzeit wohl wenig realistisch ist, betragen in unserem Beispiel 3 Prozent. Es kommen also 3.000 Euro Zinsen zustande. Diese werden allerdings nicht vollständig auf dem Konto gutgeschrieben. Vielmehr ist zu kalkulieren: 3.000 Euro abzüglich 801 Euro Freibetrag = 2.199 Euro. Dieser Betrag ist die Berechnungsgrundlage für die Kapitalertragssteuer von 25%, die sich somit auf 549,75 Euro beläuft. Zusätzlich fällt der Solidaritätszuschlag von 5,5% an, das entspricht 30,24 Euro (549,75 x 5,5%). Gegebenenfalls kommt auch noch die Kirchensteuer hinzu, die sich im Bereich von 8 bis 9 Prozent bewegt, je nach Region. 

Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden also immer vom Betrag der Kapitalertragssteuer aus berechnet und nicht von dem Betrag, der die Berechnungsgrundlage für die Kapitalertragssteuer bildet. 

Freistellungsauftrag erteilen

Wer sich selbst um die Bezahlung der Kapitalertragssteuer kümmern möchte, kann der Bank einen Freistellungsauftrag (FSA) erteilen. In diesem Fall können dann alle Kapitalerträge bis zur Freigrenze von 801 Euro pro Jahr direkt, ohne Steuerabzug, gutgeschrieben werden. Liegen die gesamten Kapitalerträge im Kalenderjahr unter dieser Grenze, so ist keine Einkommenssteuererklärung notwendig, wenn ein Freistellungsauftrag erteilt wurde. Alle Beträge über der Freigrenze müssen selbstverständlich auch dann korrekt versteuert werden, wenn ein FSA erteilt wurde.

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